Jul 3 2013

Pferde HaftpflichtEine Pferdehaftpflicht (Pferdehaftpflichtversicherung) schützt den Pferdehalter vor möglicherweise existenzgefährdenden Schadenersatzansprüchen bei Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ein Pferd verursacht wurden. Nach § 833 BGB haftet ein Pferdehalter mit seinem gesamten Vermögen in unbegrenzter Höhe für alle auftretenden Schäden. Pferdehalter ist nicht der Eigentümer, sondern derjenige, der zum Zeitpunkt der Schadensverursachung die tatsächliche Gewalt über das Pferd hatte.

Die Haftung des Pferdehalters tritt gemäß § 833 Satz 1 BGB als Gefährdungshaftung unabhängig von einem Verschulden des Pferdehalters ein. Ein Pferdeaufseher haftet gemäß § 834 BGB wie ein Pferdehalter.

Günstige Pferdehaftpflichtversicherung Tarife vergleichen

Deckungssummen

Da das Gesetz keine betragsmäßige Begrenzung der Schadenersatzpflicht vorsieht, sollten hohe Deckungssummen gewählt werden, um das Risiko eines Ruins aufgrund nur eines einzigen Großschadens so klein wie möglich zu halten. Eine Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro ist zu empfehlen, doch kann auch eine Absicherung in Höhe von 15 Millionen Euro vorgenommen werden.

Inhalte einer Pferdehaftpflichtversicherung

Zu den von einer Pferdehaftpflichtversicherung abgedeckten Schäden gehören bei Körperverletzungen die Arzt- und Krankenhauskosten, Schmerzensgeld sowie Regressansprüche eines Arbeitgebers. Zu den ersetzten Vermögensschäden zählt beispielsweise der Verdienstausfall einer durch ein Pferd verletzten Person.

Die Pferdehaftpflichtversicherung schützt auch bei einer Teilnahme an Fahr- und Reitturnieren, bei Schlitten- und Kutschfahrten (einschließlich einer Absicherung beförderter Personen) sowie bei Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern, die z. B. nach einem Unfall in Vorlage getreten sind. Ersetzt werden ebenso Flurschäden sowie Schäden durch einen ohne Willen und Wissen des Pferdehalters erfolgten Deckakt. Auch Schäden anlässlich vorübergehender Auslandsaufenthalte werden von der Haftpflichtversicherung ersetzt. Weitere Absicherungsmöglichkeiten bestehen für geliehene oder gemietete Pferdeanhänger, Boxen und Ställe (Mietsachschäden).
Die Pferdehaftpflicht deckt grundsätzlich nur Fremd-, aber nicht Eigenschäden ab. Wenn der Eigentümer des Pferdes einen Reitunfall erleidet, so leistet nicht die Pferdehaftpflichtversicherung, sondern eventuell eine Unfall- oder Krankenversicherung. Familienangehörige müssen separat abgesichert werden, um Versicherungsschutz etwa bei Unfällen zu gewährleisten.

Der Pferdehalter sollte in seine Pferdehaftpflichtversicherung auch einen Schutz gegen Ansprüche von Fremdreitern (Gastreitern) einbeziehen, die sich bei unregelmäßigem und unentgeltlichem Reiten des Pferdes verletzen.

Bei vereinbarungsgemäßer Unterstützung bei der Versorgung und Pflege und regelmäßigem Reiten eines Pferdes durch einen Dritten liegt hingegen eine Reitbeteiligung vor. Da der Reitbeteiligte wie ein Halter haftet, sollte er entweder eine eigene Pferdehaftpflichtversicherung abschließen oder durch die Haftpflicht des Pferdehalters geschützt sein. Erleidet der Reitbeteiligte einen Personen- oder Sachschaden, so ist er mitversichert, soweit er nicht Mithalter des Tieres ist. Auch ein Pferdeaufseher ist regelmäßig in die Haftpflichtversicherung einbezogen.

Versicherungsausschlüsse

Eine Pferdehaftpflichtversicherung gilt regelmäßig nur bei privater, nicht aber bei gewerblicher Pferdehaltung, die bei jeder entgeltlichen Haltung unabhängig von Regelmäßigkeit und Höhe der Entgeltzahlung angenommen wird. Beispiele für eine entgeltliche Pferdehaltung, bei der Versicherungsschutz durch Pferdehaftpflicht gewöhnlich ausgeschlossen ist, sind die entgeltliche Bereitung, die Inpensionnahme oder eine Zurverfügungstellung des Pferdes zu Zwecken des Reitunterrichtes sowie das Decken fremder Stuten gegen Entgelt.

Selbst die Vereinnahmung von „Unkostenbeiträgen“ kann als gewerbliche Einkunftserzielung gewertet werden. Eine Pferdehaftpflichtversicherung tritt ferner nicht bei Verletzungen des eigenen Pferdes ein, die nur über separate Pferdelebensversicherungen abzusichern sind. Vorsätzlich herbeigeführte Schäden sind generell von der Ersatzpflicht der Versicherung ausgeschlossen.

Bei gewerblicher Tierhaltung und für landwirtschaftliche Betriebe erfolgt eine Absicherung ggf. durch ein individuelles Versicherungskonzept.